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PFLEGERATGEBER

Ihr Pflegeratgeber

Wir sind an Ihrer Seite.
Pflegeratgeber 24 h Betreuung

Die Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit kommt für die Betroffenen und Angehörige oft vollkommen unerwartet.

Viele Informationen zur Pflegeversicherung, 24 h Pflege und 24 h Betreuung zu Hause müssen dann zusammengetragen werden, um eine vernünftige und vor allem richtige Entscheidung treffen zu können.

Als Ihr Experte im Bereich der 24 h Betreuung und Pflege zu Hause möchten wir Sie dabei unterstützen und haben Ihnen hier die wichtigsten Informationen zusammengestellt:

Nehmen Sie die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes ins Anspruch, so gelten ab dem 01.01.2017 für die einzelnen Pflegegrade je nach Form der Pflege und Betreuung die nachfolgenden monatlichen Leistungsbeträge:

Pflegegrad 1: —
Pflegegrad 2: 689 Euro
Pflegegrad 3: 1.298 Euro
Pflegegrad 4: 1.612 Euro
Pflegegrad 5: 1.995 Euro

Sie haben den Verdacht, dass Sie deutlich mehr Hilfe im Bereich der Körperpflege, Nahrungsaufnahme, beim Bewegen, den Toilettengängen und oder der Haushaltsführung benötigen? Dann setzen Sie sich mit Ihrer Kranken-/Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe in Verbindung.

Das können auch Familienangehörige, Nachbarinnen bzw. Nachbarn oder gute Bekannte übernehmen, wenn Sie sie dazu bevollmächtigen. Stellen Sie einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung. Nach Eingang des Antrags erhalten Sie eine Vergleichsliste über die Leistungen und Vergütungen der zugelassenen Pflegeeinrichtungen. Sofern Sie es bereits einschätzen können, teilen Sie Ihrer Pflegekasse bei der Antragstellung mit, ob Sie zu Hause oder in einem Pflegeheim gepflegt werden möchten. Versuchen Sie einzuschätzen, ob die Pflege längerfristig durch Ihre Angehörigen durchgeführt werden kann und ob Sie ergänzend oder ausschließlich auf Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes zurückgreifen müssen. Sie haben Anspruch auf frühzeitige und umfassende Beratung durch die Pflegeberaterinnen und -berater Ihrer Pflegekasse. Unmittelbar nach dem Eingang Ihres Antrags sollte die Pflegekasse Ihnen einen Beratungstermin anbieten.

Wenn Sie bei Ihrer Pflegekasse einen Antrag gestellt haben, beauftragt diese den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Begutachtung zur Feststellung Ihrer Pflegebedürftigkeit.

Seit 2015 haben alle Pflegebedürftigen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen, sog. niedrigschwellige Angebote, wie beispielsweise Alzheimergruppen. Bislang galt dies nur für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz – also solche, die etwa psychisch oder dementiell erkrankt sind.

Somit erhalten seit Januar 2015 alle Betroffenen, von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5, mind. den Grundbetrag in Höhe 104€ monatlich zur Inanspruchnahme von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten. Sollte durch den MDK eine erhöhte Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt werden, so verdoppelt sich der monatliche Betrag für die Inanspruchnahme von niedrigschwelligen Betreuungsleistungen auf 208€.

Im ambulanten Bereich wird der Anspruch um Entlastungsleistungen ergänzt. Diese sollen Pflegende entlasten und umfassen insbesondere:

  • Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
  • Hilfe bei allgemeinen und pflegebedingten Anforderungen des Alltags
  • Unterstützung bei der Organisation von Hilfeleistungen

Wer seinen Anspruch auf ambulante Sachleistungen nicht ausschöpft, kann außerdem bis zu 40% davon für derartige niedrigschwellige Angebote verwenden.

Die Ermittlung der entsprechenden Betreuungs- und Entlastungsleistungen (erhebliche oder erhöhte Leistungen) erfolgt im Rahmen der Begutachtung durch den MDK. Nachfolgend finden Sie eine Auflistung von Bewertungsparametern, die im Rahmen der Begutachtung zur Ermittlung des Bedarfes dienen

Erweiterte Betreuungsleistungen werden anhand dieser Kriterien ermittelt:

  • Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz)
  • Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen
  • Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen
  • Tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation
  • Im situativen Kontext inadäquates Verhalten
  • Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen
  • Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung
  • Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben
  • Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus
  • Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren
  • Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen
  • Ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten
  • Zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression

Seit Januar 2013 erhalten Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz, zur regulären Pflegegeldleistung einen zusätzlichen Betrag. Weitere Informationen hierzu finden Sie in diesem Ratgeber unter dem Stichwort „Pflegegeld“.

Um eine optimale, auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte, Pflege zu gewährleisten, ist es möglich, den Bezug von Pflegegeld und Sachleistungen zu kombinieren. Das Pflegegeld vermindert sich in diesem Fall anteilig um den Wert der in Anspruch genommenen Sachleistung.

Ein Pflegebedürftiger mit z. B. Pflegegrad 3 nimmt Sachleistungen durch einen Pflegedienst im Wert von 649,00 € in Anspruch. Der ihm zustehende Höchstbetrag beläuft sich auf 1.298,00 €. Er hat somit die Sachleistungen zu 50% ausgeschöpft. Vom Pflegegeld in Höhe von 545,00 € stehen ihm somit noch 50% zu, also 272,50€

Bei der Kurzzeitpflege werden im Bedarfsfall die Kosten für eine stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim für bis zu 4 Wochen im Kalenderjahr bis zu einem Betrag von EUR 1.612,- übernommen. Soweit noch keine Leistungen aus der Verhinderungspflege in Anspruch genommen wurden, besteht die Möglichkeit die Leistungen auf 8 Wochen und bis zu einem Gesamtbetrag von 3.224€ in Anspruch zu nehmen. Übernahmefähig sind dabei die pflegebedingten Kosten. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind selbst aufzubringen (Ausnahme: bei Demenz können auch diese Kosten im Rahmen der „Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf“ – weitere Informationen – erstattet werden). Leistungsgründe können beispielsweise die Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder eine kurzfristig erhöhte Pflegebedürftigkeit sein.

Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder andere Personen die Pflege übernehmen. Das Pflegegeld kann auch mit der Pflegesachleistung kombiniert werden. Detaillierte Informationen über die entsprechenden Fördermöglichkeiten erhalten Sie hier

Mit Wirkung zum 01.01.2017 wurde im Rahmen des zweiten Pflege-Stärkungs-Gesetzes (PSG II) der Begriff der Pflegebedürftigkeit völlig neu zur Entlastung von zu Pflegenden und deren Angehörigen definiert. Bisher bezog sich der Begriff der Pflegebedürftigkeit vor allem auf körperliche Beeinträchtigungen. Mit dem neuen Gesetz (PSG II) erhalten nun auch Menschen mit geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen sowie demenziell erkrankte Menschen einen gleichberechtigten Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung. Die Pflegebedürftigkeit orientiert sich dann nicht mehr daran, wie viel Zeit ein Mensch am Tag an Hilfe benötigt, sondern im Wesentlichen, wie selbstständig der Alltag bewältigt werden kann und wie viel Unterstützung dafür notwendig ist.

Pflegegrade | Pflege24 mit Herz

 

Pflegegrade | Pflege24 mit Herz

Der medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) ist ein unabhängiges Organ zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. In der Regel wird im Rahmen eines Hausbesuches durch den MDK eine Pflegestufe ermittelt. Die Unternehmen der privaten Pflegeversicherung beauftragen als Gutachter fast ausschließlich, die eigens dafür gegründete Medicproof GmbH, für die, die gleichen Maßstäbe wie für den MDK gelten.

Die Pflegekasse lässt vom medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) oder von anderen unabhängigen Gutachtern ein Pflegegutachten anfertigen, um die Pflegebedürftigkeit und den Pflegeaufwand festzustellen.

Bei einer eindeutigen Aktenlage kann die Einstufung in eine Pflegestufe nach Aktenlage vorgenommen werden (§ 18 Abs. 2 SGB XI).

Der Gutachter stellt anhand von Begutachtungsrichtlinien fest, in welcher Form und in welchem Umfang der zu Pflegende Hilfe benötigt. Es wird der jeweilige Zeitbedarf für die persönliche Pflege in den Bereichen der Grundpflege:

1. Körperpflege
2. Ernährung
3. Ausscheiden und
4. Mobilität

sowie für die hauswirtschaftliche Versorgung in einem Pflegegutachten ermittelt.

Die Zeitkorridore sollen einerseits eine einheitliche Bewertung gewährleisten, andererseits aber auch ermöglichen, individuelle Besonderheiten des Pflegebedürftigen weitgehend zu berücksichtigen. Bei der Festlegung der Zeitkorridore wird von dem Zeitbedarf ausgegangen, den nichtprofessionelle Pflegepersonen im Sinne der Laienpflege benötigen würden.

Jedoch muss an dieser Stelle einschränkend festgestellt werden, dass für alle die Grundpflege betreffenden Verrichtungen feste Zeitvorgaben bestehen. Hier einige Beispiele:

  • Ganzkörperwäsche: 20 bis 25 Min
  • Duschen: 15 bis 20 Min
  • Toilettengang: 02 bis 05 Min
  • Mundgerechte Zubereitung der Nahrung: 02 bis 03 Min
  • Anreichen der Nahrung über den Mund: 15 bis 20 Min

Bitte beachten Sie, dass die genannten Zeitvorgaben ungefähre Werte darstellen. Bitte beachten Sie auch, dass einige Verrichtungen mehrmals täglich notwendig werden und somit mehrfach berücksichtigt werden müssen. Im nächsten Punkt Pflegestufen erfahren Sie welche Zeitvolumina Sie erreichen müssen um in eine der drei Pflegestufen eingestuft zu werden.

Wurde eine Pflegebedürftigkeit festgestellt, dann erhalten Sie auf Antrag in der Regel einen Zuschuss für Pflegehilfsmittel in Höhe von pauschal 40,- EUR monatlich. Pflegehilfsmittel sind zum Beispiel zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, wie Einweghandschuhe, Windeln, Schutzkleidung für Pflegekräfte oder Desinfektionsmittel.

Das im Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz ergänzt die Pflegepflichtversicherung, die in Deutschland im Jahr 1995 eingeführt worden ist. Das Pflegeleistungsergänzungsgesetz gibt die Voraussetzungen für einen zusätzlichen

Leistungsanspruch für Pflegebedürftige vor, die einen hohen Bedarf an häuslicher Betreuung besitzen (z.B. bei Demenz, psychischen Erkrankungen, geistigen Behinderungen). Darüber hinaus ermöglicht es beratende Hilfe durch zusätzliche Hausbesuche.
Beantragen können die ergänzenden Leistungen laut Pflegeleistungsergänzungsgesetz Pflegebedürftige, die nicht nur in der Grundpflege sowie hauswirtschaftlichen Versorgung Unterstützung benötigen, sondern ebenfalls bei der allgemeinen Beaufsichtigung und Beschäftigung.

Wofür dürfen die Leistungen genutzt werden?

Wer diese Pflegeleistungen erhält, kann sie für Kosten nutzen, die für die Alltagsbegleitung, Freizeitangebote und unterstützende Hilfe entstehen. Sie werden von geschulten, ehrenamtlichen Helfern (z.B. Pflegehelfer, Krankenschwestern, Zivildienstleistende) geleistet, die von einer Fachkraft angeleitet werden. Auf diese Weise entlasten sie die Familie des Pflegebedürftigen und erhalten dafür eine Aufwandsentschädigung.

Beispiele:

  • Die Pflegebedürftigen werden stundenweise zuhause beaufsichtigt und beschäftigt, damit die Angehörigen Zeit für sich haben.
  • Benötigen die pflegenden Familienmitglieder Unterstützung, weil der Betreuungsbedürftige eine schwere Erkrankung oder Behinderung besitzt, kann eine Begleitperson bereitgestellt werden.
  • Die betreuenden Angehörigen können an Schulungen teilnehmen, wie sie die Freizeit mit dem pflegebedürftigen Familienmitglied sinnvoll gestalten können.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leistungen gemäß Pflegeleistungsergänzungsgesetz

Wann ein erheblicher Betreuungsbedarf vorliegt, ist im Gesetz durch dreizehn unterschiedliche Fähigkeitsstörungen und Schädigungen genau festgelegt. Dies ist demnach zum Beispiel dann gegeben, wenn:

  • der psychisch Kranke unkontrolliert seinen Wohnbereich verlässt,
  • er gefahrbringende Situationen verkennt oder verursacht,
  • ein unsachgemäßer Umgang mit potentiell gefahrbringenden oder gefährlichenSubstanzen oder Gegenständen erfolgt,
  • der Betreuungsbedürftige die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oderBedürfnisse nicht wahrnehmen kann
  • oder er die meiste Zeit aufgrund einer therapieresistenten Depression niedergeschlagen,verzagt, hilflos oder hoffnungslos ist.

Diese Voraussetzungen sind unabhängig von der Pflegestufe, sodass die ergänzenden Pflegeleistungen auch in Anspruch genommen werden können, wenn dem Betreuungsbedürftigen durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) keine Pflegestufe zugesprochen worden ist.

Die Leistungen gemäß dem Pflegeleistungsergänzungsgesetz sind bei der Pflegekasse zu beantragen. Die genehmigten Beträge sind zweckgebunden und dürfen nur für nachweislich entstandene Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen verwendet werden.

Die Pflegeversicherung gehört zur Gruppe der Sozialversicherungen und sichert das Risiko der Pflegebedürftigkeit ab. Tritt der Versicherungsfall Pflegebedürftigkeit ein, erbringt die Versicherung Geld- oder Sachleistungen, um die erforderliche Pflege ganz oder teilweise zu gewährleisten. Die Leistungen umfassen im Allgemeinen sowohl die stationäre wie auch die häusliche Pflege.

Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht, wenn die Pflegeperson, die pflegt (auch neben einem Pflegedienst), wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist. Der Grund ist letztlich unbedeutend. Anteiliges Pflegegeld wird während einer Verhinderungspflege jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr anteilig zu 50% weiter gezahlt. Verhinderungspflege wird für höchstens 42 Kalendertage im Kalenderjahr

gezahlt. Leistungen für Verhinderungspflege werden jährlich bis zu einer Höhe von 1.612€ von der Pflegekasse erstattet, wenn die Verhinderungspflege durch selbst beschaffte Pflegepersonen sichergestellt wird. Soweit die Leistung der Kurzzeitpflege noch nicht ausgeschöpft wurde kann diese bis zu 50% (806€) bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 2.418€ auch auf die Verhinderungspflege übertragen werden (Umwidmung).

Selbstverständlich steht Ihnen diese Leistung auch im Rahmen der von uns angebotenen „Pflege24-mit-Herz“ zur Verfügung!

Pflegegeldzahlung Mai erfolgt in regulärer Höhe: 545€
Verhinderungspflegegeld inkl. anteiliges Kurzzeitpflegegeld: 2.418€
anteiliges Pflegegeld im Juni: 272€
Gesamtbetrag im Monat Juni: 2.690€
Pflegegeldzahlung im Juli erfolgt in regulärer Höhe: 545€

Für die Verbesserung des Wohnumfeldes (beispielsweise Anbringen von Handläufen und Haltegriffen, Beseitigung von Schwellen und Stufen durch Einbau von Rampen, Einbau von unterfahrbaren Küchenschränken, Einbau eines behindertengerechten Bades, Treppenlift) können von der Pflegeversicherung Kosten bis zur Obergrenze von EUR 4.000,- je Maßnahme bewilligt werden. Der Pflegebedürftige hat ab dem 01.01.2015 keinen Eigenanteil mehr zu tragen.

Bitte beachten Sie, dass geplante Maßnahmen vor ihrer Durchführung von der Pflegekasse genehmigt werden müssen.

Sind gleichzeitig verschiedene Um- oder Einbauten nötig (beispielsweise Türverbreiterungen und Rollstuhlrampe und Treppenlift), so gelten diese einheitlich als eine Umbaumaßnahme. Ein erneuter Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes ist nur möglich, wenn eine zwischenzeitlich eingetretene Veränderung der Pflegesituation dies erfordert. Alternativ zu nötigen Umbaumaßnahmen kann auch ein Umzug in eine den Anforderungen des Pflegebedürftigen entsprechende Wohnung bezuschusst werden. Sofern auch hier weitere Aufwendungen zur Wohnumfeldverbesserung nötig sind, können diese ebenfalls bezuschusst werden. Insgesamt darf aber auch in dieser Kombination der Höchstzuschuss von EUR 4.000,- nicht überschritten werden. Die Notwendigkeit solcher Maßnahmen muss von zuständigen MDK und oder Pflegedienst bestätigt werden.

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