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FÖRDERMÖGLICHKEITEN

Fördermöglichkeiten

Alle Informationen im Überblick.
Foerdermoeglichkeiten Seniorenbetreuung zu Hause München

Im Einzelnen können folgende steuerliche Ermäßigungen beansprucht werden:

  • sozialversicherungspflichtig angestellte Haushaltshilfen bzw. bei selbstständiger Tätigkeit: Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen / Dienstleistungen (auch bei Pflege- und Betreuungsleistungen) bis zu 20.000 EUR in Höhe von 20 Prozent, höchstens 4.000 EUR
  • geringfügig Beschäftigte Haushaltshilfen: Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügigen Beschäftigungen bis zu 2.550 EUR in Höhe von 20 Prozent, höchstens 510 EUR

Voraussetzung für die Steuerermäßigungen ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung der Rechnung (z.B. für haushaltsnahe Dienstleistungen, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung) durch Beleg des Kreditinstituts nachweist. Die Steuererleichterung steht sowohl den pflegebedürftigen Menschen als auch den Angehörigen zu, unabhängig davon ob sie in einem gemeinsamen Haushalt leben oder nicht. Für Details sprechen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater.

Wer zu Hause gepflegt oder betreut wird und in einen Pflegegrad eingestuft wurde (1 bis 5) kann die sogenannten zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen. Ab 01.01.2017 erhalten Pflegebedürftige einen einheitlichen Betrag von 125 EUR monatlich, der zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden kann. Der Betrag wird nicht als Geldleistung ausbezahlt, sondern ist zweckgebunden und kann z.B. für Leistungen der Kurzzeitpflege, Tagesbetreuung, eines Alltagsbegleiters und des ambulanten Pflegedienstes eingesetzt werden.

Die Bezahlung einer Verhinderungspflege durch die Pflegekasse gibt Ihnen als pflegenden Angehörigen die Möglichkeit sich zu erholen und neue Energie zu tanken.

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?
§ 39 SGB XI – Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

Der jährliche Leistungsumfang für die Verhinderungspflege (auch: Ersatzpflege oder Urlaubspflege genannt) beträgt 1.612 EUR pro Kalenderjahr.

Der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege kann unter Anrechnung auf den für die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) zustehenden Leistungsbetrag um bis zu 806 EUR (50 % der Kurzzeitpflege) auf insgesamt 2.418 EUR erhöht werden kann. Diese Möglichkeit besteht, soweit für diesen Betrag noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde und die Verhinderungspflege nicht durch Personen erbracht wird, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind bzw. mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können also nun miteinander kombiniert werden, da eine ähnliche Wahlmöglichkeit auch bei der Kurzzeitpflege eingeräumt wird.

Wo muss ich die Verhinderungspflege beantragen?
Das Antragsformular für die Verhinderungspflege erhalten Sie bei Ihren Krankenkassen.

Wie erhalte ich eine Betreuungskraft für die Verhinderungspflege?
Sie rufen uns an und wir besprechen Ihre Anforderungen und Fragen in aller Ausführlichkeit.

 

Wenn ab 01.01.2017 aus den Pflegestufen die Pflegegrade werden, ändern sich auch die Leistungsbeträge. Wie sich diese ab 2017 darstellen, haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Der Pflegegrad 1

Bei unserer Leistungsaufstellung werden Sie merken, dass Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 1 gar nicht enthalten sind. Dies hat den Grund, dass Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 von den Geldleistungen der Pflegekasse ausgeschlossen werden, jedoch folgende Ansprüche haben:

  • Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 € pro Monat, der im Pflegegrad 1 auch als eine Pflegesachleistung verwendet werden kann,
  • Pflegeberatung nach §§ 7 a, b SGB XI,
  • Beratungseinsatz in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Abs. 3 SGB XI,
  • Leistungen für Pflegebedürftige, die in Wohngruppen leben,
  • Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 1-3, 5 SGB XI,
  • Zuschüsse für Maßnahmen einer Wohnumfeldverbesserung, (verlinkt auf „Wohnumfeldverbesserung“)
  • zusätzliche Betreuung sowie Aktivierung in Heimen,
  • Pflegekurse für ehrenamtliche Pflegepersonen und Angehörige,
  • Bezuschussung der vollstationären Pflege mit 125,00 € pro Monat.

Zusätzliches Betreuungsgeld wird zu Entlastungsleistungen für alle Pflegegrade

Auch hier beträgt der Entlastungsbetrag bis zu 125,00 € pro Monat, wobei ein Anspruch hierauf nur bei häuslicher Pflege besteht. Mit dieser Entlastungsleistung sollen Aufwendungen für die Inanspruchnahme von:

  • Leistungen aus der Tages- oder Nachtpflege,
  • Leistungen aus der Kurzzeitpflege,
  • Leistungen von ambulanten Pflegediensten nach § 36 SGB XI,
  • in den Pflegegraden 2 bis 5 nach dem Landesrecht anerkannte Unterstützungen im Alltag gem. § 45 a SGB XI

abgemildert werden.

Werden die Entlastungsbeträge nicht innerhalb eines Kalenderjahres ausgeschöpft, so kann der nicht genutzte Betrag wie bislang in das folgende Halbjahr übertragen werden.

Neu ist jedoch, dass 40% der Pflegesachleistungen für die Verwendung als niedrigschwellige Betreuungsleistungen und Entlastungsleistungen umgewandelt werden können, was – unabhängig von dem Verbrauch der Entlastungsbeträge – ab 2017 zum Wahlrecht des Versicherten gehört.

Leistungen in den Pflegegraden 2 bis 5

Nachfolgend werden tabellarisch die Leistungsbeträge für die Pflegegrade 2 bis 5 gegenüber gestellt:

 

Im Einzelnen können folgende steuerliche Ermäßigungen beansprucht werden:

Damit der Wechsel von der Klinik in die häusliche Umgebung reibungslos klappt, wurde zum 01.01.2016 ein neues Entlassungsmanagement eingeführt. Durch eine Übergangspflege können „Härtefälle“ nach einem Krankenhausaufenthalt vermieden werden.

Sie fußt auf folgenden Säulen:

1. Es gibt eine „Grundpflege“ und „hauswirtschaftliche Versorgung“. Dazu wurde der §37 SGB V (Häusliche Krankenpflege) um einen neuen Absatz 1a ergänzt.

Beanspruchen können Patienten diese Leistungen „wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung“.

2. Eine Ergänzung des §38 SGB V (Haushaltshilfe) stellt klar, dass Haushaltshilfen längstens für vier Wochen gewährt werden. Befinden sich jedoch Kinder im Haushalt, die jünger als 12 Jahre oder „behindert und auf Hilfe angewiesen“ sind, dann kann die Haushaltshilfe auch bis zu 26 Wochen bezuschusst werden.

3. Es gibt eine neue Leistung: die Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit nach einer Krankenhausentlassung. Diese ist im §39c SGB V geregelt. Demnach sollen, wenn die häusliche Krankenpflege nicht ausreicht, die Kassen Kurzzeitpflege entsprechend den Konditionen für die Kurzzeitpflege der gesetzlichen Pflegeversicherung (§42 SGB XI) erbringen.

Die Übergangspflege bzw. Kurzzeitpflege ist auf 4 Wochen im Kalenderjahr und auf einen Erstattungsbetrag von maximal 1.612,- EUR beschränkt. Die Verordnung erfolgt durch den Arzt im Krankenhaus.

Die Übergangspflege kann natürlich zu Hause stattfinden und von Betroffenen oder den Angehörigen direkt beantragt werden!

Wurde eine Pflegebedürftigkeit festgestellt, dann erhalten Sie auf Antrag in der Regel einen Zuschuss für Pflegehilfsmittel in Höhe von pauschal 40,- EUR monatlich. Pflegehilfsmittel sind zum Beispiel zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, wie Einweghandschuhe, Windeln, Schutzkleidung für Pflegekräfte oder Desinfektionsmittel.

Weitere Links zum Thema Kosten

Kosten 24 h Pflege

Für eine 24 h Pflege zu Hause durch osteuropäische Betreuungskräfte und Haushaltshilfen.

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