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HÄUFIGE FRAGEN UND ANTWORTEN

Häufige Fragen und Antworten

Rund um die 24-Stunden-Betreuung und -Pflege.
Pflege24mitHerz 24 Stunden Betreuung

Eine Betreuungskraft, Pflegekraft oder Haushaltshilfe wohnt zusammen mit der zu betreuenden, zu pflegenden Person(en) im Haushalt. Es ist Tag und Nacht jemand anwesend und übernimmt die Aufgaben, welche vorher in einem Erhebungs-/Fragebogen vereinbart werden.

Wichtiger Hinweis: Die Bezeichnung 24 Stunden Pflege bedeutet nicht, dass die Betreuungskräfte, Pflegekräfte und Haushaltshilfen im wörtlichen Sinne 24 Stunden am Stück arbeiten, sondern es existieren für entsendete Arbeitnehmer Regelungen für die Arbeitszeiten (Arbeitszeitgesetz) (verlinkt mit Wikipedia „Arbeitsgesetz), die unbedingt einzuhalten sind. Diese Arbeitszeitregelungen gelten nicht bei selbstständigen Betreuungskräften, Pflegekräften und Haushaltshilfen.

Die Betreuungskraft, Pflegekraft benötigt ein eigenes Zimmer mit einem Bett & Bettwäsche, sowie einem Kleiderschrank. Die Mitbenutzung des Bades muss gewährleistet sein. Kost und Logis sind frei.

Der Betreuungskraft bzw. Pflegekraft sollte 1 bis 2 Mal pro Woche die Möglichkeit eingeräumt werden, für etwa 10-15 Minuten, mit der Familie im Heimatland zu telefonieren. Einige Betreuungskräfte bzw. Pflegekräfte nutzen gerne das Internet zur Kommunikation mit ihren Angehörigen im Heimatland. Ein Internetanschluss wäre von Vorteil, ist jedoch keine Voraussetzung.

Es gibt folgende Einteilungen:

  • Keine/kaum Deutschkenntnisse (Verstehen mit Schwierigkeiten, Sprechen sehr wenig)
  • Schwache Grundkenntnisse (Verstehen gut, Sprechen nur einfache Sätze)
  • Mittlere Kenntnisse (einfache Unterhaltung ist möglich)
  • Gute Kenntnisse (Unterhaltung auf gutem Niveau möglich)

Bei entsendeten, angestellten Betreuungspersonal, ist grundsätzlich das Arbeitszeitgesetz  Deutschlands anzuwenden.
Dieses ist bei der Direkteinstellung eines Arbeitnehmers im Privathaushalt ebenfalls zu berücksichtigen. Jedoch gibt es hier eventuell doch eine Ausnahme, weil es lt. Arbeitszeitgesetz (ArbZG), § 18 Nichtanwendung des Gesetzes, folgende Regelung gibt: Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf (3.) Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen. Eine Klärung der Frage durch eine eindeutige gesetzliche Regelung bzw. durch eine Rechtsprechung steht noch aus. Bei selbstständigen oder freiberuflichen Betreuungskräften bzw. Pflegekräften findet das Arbeitszeitgesetz keine Anwendung.

Die monatlichen Kosten für eine selbstständige, osteuropäische (EU) Haushaltshilfe, Betreuungskraft bzw. Pflegekraft aus Litauen, Lettland, Polen, der Slowakei, Tschechien, Ungarn, Kroatien, Bulgarien oder Rumänien beginnen bei ca. 1.950,- EUR.

Beim Modell der Entsendung von angestellten Betreuungskräften bzw. Pflegekräften, erhöhen sich die Kosten durch die Einführung des flächendeckenden Mindestlohns (9,35 EUR/Std.) zum 01.01.2020 und beginnen bei ca. 2.100,- EUR.

Beim Modell der Direkteinstellung (Arbeitgeber-/Arbeitnehmermodell) bei ca. 2.350,- EUR bis zu 3.500,- EUR.

Bei einer gewerblichen bzw. freiberuflichen, deutschen Haushaltshilfe, Betreuungskraft oder Pflegekraft, liegen die monatlichen Kosten bei ca. 4.000,- EUR bis zu 5.500,- EUR.

Mehr dazu hier Kosten einer 24 Stunden Pflege

Hinzu kommt eine Fahrtkostenpauschale für Deutschland von ca. 65,- EUR bis 150,– EUR für die An- und Abreise.

Folgende Kriterien sind für die Preisgestaltung relevant:

  • Die Qualifikation der Betreuungskraft, Haushaltshilfe oder Pflegekraft
  • Art und Umfang der auszuführenden Tätigkeiten
  • das Krankheitsbild
  • Nachtarbeit
  • Pflegestufe
  • Hilfe von Angehörigen oder anderen Personen bei der Betreuung und Pflege
  • Freizeit-/Ruhemöglichkeiten für die Betreuungskraft
  • sind weitere Personen im Haushalt zu betreuen oder zu pflegen muss die Betreuungskraft bzw. Pflegekraft einen Führerschein haben
  • Niveau der Sprachkenntnisse

 

Eine Entscheidung für Pflege24 mit Herz bietet Ihnen folgende Vorteile:

  • Kompetenz & Zuverlässigkeit seit 2006 aufgrund von Erfahrungen aus tausenden Vermittlungen im Bereich der häuslichen 24 Stunden Pflege und 24 Stunden Betreuung zu Hause
  • Transparenz, Fairness & Geradlinigkeit
  • Hohe Versorgungssicherheit aufgrund eines großen nationalen und internationalen
  • Netzwerks von kompetenten Dienstleistern und Entsendeunternehmen mit geprüften und qualifizierten Betreuungs- bzw. Pflegekräften
  • Keine Mindestvertragslaufzeit
  • Keine Begrenzung der Personalvermittlungen
  • Wenn Sie mit einer ausgesuchten und vermittelten Betreuungskraft bzw. Pflegekraft nach Antritt der Tätigkeit bei Ihnen nicht zufrieden sind, bzw. die “Chemie” nicht stimmt, dann haben Sie bei uns immer die Möglichkeit eines kostenlosen Wechsels
  • Taggenaue Abrechnung. Eine Bezahlung unserer Leistung und der Leistungen der Betreuungskraft erfolgt nur für die Tage, an denen eine durch uns vermittelte Betreuungskraft bzw. Pflegekraft vor Ort ist. Sie haben die volle Kostenkontrolle!
  • Pausieren des Vertrags ist jederzeit möglich.
  • Kündigung des Vertrags ist jederzeit innerhalb von 7 Tagen möglich
  • Telefonischer Notdienst am Wochenende
  • Steuerlich absetzbare Leistungen

Aufgrund der europäischen Dienstleistungsrichtlinie (Entsenderichtlinie), der Niederlassungsfreiheit und der Arbeitnehmerfreizügigkeit, ist es selbstverständlich legal. Allerdings sind hierzu bestimmte Kriterien unbedingt zu beachten:

Die Betreuungskraft bzw. Pflegekraft muss in ihrem Heimatland sozialversicherungspflichtig bei ihrer Firma angestellt sein und von dieser entsendet werden. Als Nachweis für den Zoll wird unbedingt das A1-Entsendeformular benötigt. Falls die Betreuungskraft bzw. Pflegekraft ist als Unternehmer-/in freiberuflich bzw. gewerblich gemeldet ist., sind hier als Nachweis der Gewerbeschein bzw. die Freiberuflichkeit und bei einem Gewerbeschein im EU-Ausland zusätzlich das A1-Entsendeformular für die Eigenentsendung erforderlich.

Eine weitere Möglichkeit ist die Direkteinstellung einer Betreuungskraft bzw. Pflegekraft bei Ihnen bzw. Ihren Angehörigen. Sie werden Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten.

Mehr zu diesem Modell finden Sie hier (verlinkt mit Menü „Beschäftigungsmodell“).

ACHTUNG!

Betreuungskräfte und Pflegekräfte aus den neuen EU-Ländern (z.B.: Litauen, Lettland, Estland, Slowakei, Tschechien, Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Kroatien, etc.), welche die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllen, sind überwiegend illegal in Deutschland.

TIPP!

Lassen Sie sich nicht auf Schwarzmarktangebote ohne jegliche Anmeldung und behördliche Nachweise der vermittelten Betreuungskräfte bzw. Pflegekräfte ein. Pflege24 mit Herz bietet Ihnen eine zuverlässige Vermittlung und Organisation im Rahmen der vorhandenen, rechtlichen Strukturen.

Trotzdem müssen wir Sie darauf hinweisen, dass es in Deutschland noch keine eindeutige Rechtssicherheit für Beschäftigungsverhältnisse im Bereich der häuslichen 24 Stunden Betreuung bzw. 24 Stunden Pflege zu Hause gibt. Der Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) vermutet verstärkt auch bei Privathaushalten eine Arbeitnehmerüberlassung bei entsendeten, angestellten Betreuungskräften bzw. Pflegekräften und somit könnte die Problematik der Deklarierung der entsendeten Betreuungskräfte bzw. Pflegekräfte als Arbeitnehmer der Familien und nicht der ausländischen Entsendeunternehmen entstehen. Hierzu gibt es jedoch noch kein Gerichtsurteil!

Beim Modell der selbstständigen Betreuungskräfte oder Pflegekräfte besteht die Problematik der Scheinselbstständigkeit und somit – bezogen auf eine jeweilige Einzelfall-Entscheidung (tatsächliche Tätigkeitsgestaltung vor Ort) – das Vorliegen eines Arbeitgeber- /Arbeitnehmerverhältnisses zwischen Auftraggebern (Privathaushalt) und der selbstständigen Betreuungskräfte bzw. Pflegekräfte. Hierzu gibt es bisher unterschiedliche (Einzelfall- )Entscheidungen der Gerichte. Im schlimmsten Fall kann es – ohne Vorliegen einer A1- Entsendebescheinigung bei entsendeten Betreuungskräften bzw. Pflegekräften – zu Nachforderungen von entgangenen Sozialversicherungsbeiträgen seitens der Deutschen Rentenversicherung und zu Bußgeldzahlungen kommen.

In Bezug auf die bislang marktüblichen und favorisierten Modelle (Entsendung und Selbstständigkeit), bei denen der Privathaushalt als Auftraggeber und nicht als Arbeitgeber agiert, hat Deutschland leider immer noch die unbefriedigende Situation eines Graubereichs mit einer Rechtsunsicherheit für die Betroffenen. Die deutsche Politik hat es bisher versäumt ein finanzierbares, unbürokratisches und

rechtlich sicheres Modell für seine pflegebedürftige Bevölkerung und dessen Angehörige zu etablieren.

Die einzige und absolut sichere Variante ist derzeit das Arbeitgeber-/Arbeitnehmermodell. Bei diesem Modell stellt der Privathaushalt die Betreuungskräfte oder Pflegekräfte als Arbeitnehmer ein und wird zum Arbeitgeber mit allen Rechten und auch Pflichten.

Die Kosten sind in diesem Fall leider um einiges höher und der bürokratische Aufwand ist nicht zu unterschätzen. Bei der Umsetzung dieses Modells stehen wir Ihnen gerne zur Seite!

Mehr zu dieser Variante und alle Kosten finden Sie hier.

Unser Nachbar Österreich hat bereits rechtliche Rahmenbedingungen für die häusliche 24 Stunden Betreuung bzw. 24 Stunden Pflege zu Hause geschaffen und somit den Veränderungen in der Gesellschaft und der Arbeitswelt Rechnung getragen. Dort gibt es das Modell der sogenannten arbeitnehmerähnlichen Selbstständigkeit mit einem Auftraggeber. Die Pflege24 mit Liebe setzt sich dafür ein, dass dieser Weg auch in Deutschland eingeschlagen wird.

Weitere Informationen des Verbraucherschutzes zur rechtlichen Situation der häuslichen 24 Stunden Pflege bzw. 24 Stunden Betreuung zu Hause in Deutschland erhalten Sie hier.

Die Rechnungsstellung unserer Leistungen und der Leistungen der Entsendeunternehmen bzw. selbstständigen Betreuungskräfte erfolgt nachträglich zum Ende des laufenden Monats. Sie sind per Überweisung oder SEPA-Lastschriftverfahren zu zahlen.

Die Wahrscheinlichkeit, dass es funktioniert, ist sehr groß, wenn folgende Punkte eingehalten werden:

  • Behandlung der Betreuungskräfte und Pflegekräfte mit menschlicher Wärme und Verständnis
  • Kompromissbereitschaft
  • Die Bereitschaft Hilfe anzunehmen muss vorhanden sein
  • Einhaltung von Freiräumen und Freizeitregelungen in gegenseitiger Wertschätzung
  • Gewährung von Einarbeitungszeit und Unterstützung am Anfang

Eine Kündigung ist jederzeit möglich. Die Kündigungsfrist beträgt 7 Tage. Die Kündigung muss schriftlich (auch per E-Mail/Fax möglich) erfolgen. Es gibt keine festen Vertragslaufzeiten. Wenn Sie mal keine Betreuungskraft oder Pflegekraft benötigen, dann können Sie den Vertrag auch auf “ruhend” setzen und bei Bedarf wieder aufleben lassen.

Beim Wechsel mit zwei gleichen Personen haben Sie viele Vorteile:

  • bessere Abwicklung von Notfällen (wird z. B. eine Betreuungskraft oder Pflegekraft krank, haben wir immer eine weitere Person, welche sich mit der Situation auskennt und bei Bedarf einspringt)
  • stärkere Motivation der Betreuungskräfte bzw. Pflegekräfte
  • nicht ständig wechselnde Gesichter und damit bessere Vertrauensbildung

Die Betreuungskräfte bzw. Pflegekräfte kommen entweder mit dem Auto/Transferbus direkt zu Ihnen oder mit einem Reisebus, der Bahn oder dem Flugzeug zu einer größeren Stadt in der Nähe.

Bei einer Anreise mit der Bahn, einem Reisebus oder dem Flugzeug, sollten die Betreuungskräfte bzw. Pflegekräfte von Ihnen abgeholt werden.

Der Wechsel ist meistens nahtlos.

Oft ist es sinnvoll an einem Tag beide Betreuungskräfte bzw. Pflegekräfte vor Ort zu haben, um eine einwandfreie Übergabe zu vollziehen.

Hinweis: Falls Ihnen eine Betreuungskraft bzw. Pflegekraft nach deren Arbeitsantritt nicht zusagt, dann haben Sie bei uns immer die Möglichkeit eines Austauschs des vermittelten Personals.

Sprechen Sie mit Ihrer Kranken-/Pflegekasse, um Ihre finanzielle Belastung im Voraus zu klären.

Bei der Einstufung in eine Pflegestufe kann eine Pflegegeld-Leistung für so genannte selbst beschaffte Pflegehilfen bzw. Pflegekräfte in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus gibt es monatliche Zuschüsse von der Pflegekasse für die Betreuung von Alzheimer- /Demenzpatienten, sowie für eine Verhinderungspflege. Auch für haushaltsnahe Dienstleistungen gibt es steuerliche Erleichterungen, die Sie am besten mit Ihrem Steuerberater besprechen. Beim Einsatz osteuropäischer (EU) Betreuungskräfte bzw. Pflegekräfte im Privathaushalt, empfehlen wir ausdrücklich die Zusammenarbeit mit einem ambulanten Pflegedienst im Bereich der medizinischen Behandlungspflege (Stichwort: Kombileistungen – aus Pflegesachleistungen (Pflegedienst) und Pflegegeld (Privat-Pflege)). > Weitere Informationen zu den Förderungen.
Bitte beachten Sie, dass im Vertrag diejenige Person als Auftraggeber eingetragen werden sollte, welche die Leistung steuerlich absetzen möchte.

Arbeitnehmer-Entsendegesetz – Wichtige Regularien

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (kurz: AEntG) regelt die zwingenden Arbeitsbedingungen am Beschäftigungsort für die grenzüberschreitende Entsendung von Arbeitnehmern in bestimmten Branchen. Dabei beziehen sich die Bestimmungen vor allem auf:

  • Mindestlohn
  • Urlaubsanspruch
  • Höchstarbeitszeiten
  • Mindestruhezeiten
  • Sicherheit- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
  • Gleichbehandlung von Männern und Frauen
  • Weitere Nichtdiskriminierungsbestimmungen

Die Arbeitsbedingungen sind nach §5 TVG in einem Tarifvertrag festgelegt beziehungsweise können für die Pflegebranche auch durch eine Rechtsverordnung geregelt sein. Die Festlegung des Mindestlohns richtet sich nach den Rechtsvorschriften des deutschen Mindestlohngesetzes (MiLoG).

Welche Bedeutung besitzt das Gesetz für die 24-Stunden-Pflege?Das Entsendegesetz macht mit seiner Neufassung von 2009 für Betreuungs- und Pflegekräfte aus Polen, Tschechien und weiteren osteuropäischen Mitgliedstaaten der EU eine Beschäftigung unter genau geregelten, gesetzlichen Bestimmungen möglich. Bei der Entsendung von Arbeitnehmern durch die ausländischen Arbeitgeber schreibt es sowohl die Mindestarbeitsbedingungen als auch den gesetzlichen Mindestlohn vor. Eine wichtige Vorschrift des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes ist außerdem die A1-Entsendebescheinigung (verlinkt mit Wikipedia „A1-Entsendebescheinigung). Diese bescheinigt, dass die entsendeten Pflegekräfte aus Osteuropa im Sozialversicherungssystem ihres Herkunftslandes veranlagt sind. Bei der Entsendung sind die Arbeitnehmer weiterhin im jeweiligen Entsendestaat sozialversichert und es müssen keine Sozialabgeben im Gastland gezahlt werden.

Seriöse Pflegedienstleister und Vermittlungsagenturen achten auf die Einhaltung der Bestimmungen des AEntGs, sodass die Entsendung der 24-Stunden-Pflegekräfte nach Deutschland dem EU-Recht entspricht.
Die Pflege24-mit-Herz vermittelt im Rahmen der häuslichen 24-Stunden-Pflege Betreuungskräfte gemäß den Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sowie der Richtlinien der Dienstleistungsfreiheit. Diese werden für eine begrenzte Zeit von ihrem Arbeitgeber in Polen, Tschechien oder einem anderen osteuropäischen Mitgliedsstaat der EU, bei welchem sie legal und sozialversicherungspflichtig angestellt sind, nach Deutschland entsendet und besitzen die notwendige A1-Entsendebscheinigung.

Weitere Links zum Thema Informationen

Ablauf

In vier Schritten zu Ihrer 24 Stunden Betreuung zu Hause

Einfach & schnell zur 24 h Betreuung bzw. 24 h Pflege zu Hause.

Pflegeratgeber

Als Ihr Experte im Bereich der 24 h Betreuung und Pflege unterstützen wir Sie.

Wir sorgen dafür, dass Sie eine individuelle 24-Stunden-Betreuung und -Pflege erhalten.

Rechtssicherheit

Rechtssicherheit in der 24-Stunden-Pflege

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